|
Elektroschocker doch voll gut...? Tierschutz hat keine Chance gegen Lobbieisten Das Tierschutzgesetz in der Fassung von 2001 war schon deutlich. Nach § 3 Abs.11 ist es verboten ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zu Bewegungen zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach Bundes oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. am 30.1.2006 gab die Bundestierärztekammer eine Resolution in Form einer Presseerklärung heraus, in der sie sich sehr deutlich gegen die Verwendung von Elektroimpuls Geräten und möglichen Ausnahmen ausspricht. Diese Presseerklärung könnt Ihr hier im Original lesen
Was habe ich mit anderen Hundehaltern, verantwortungsvollen Hundetrainern, guten Tierärzten und Tierschützern wie am 23.02.2006 endlich ein Urteil gefällt wurde, das das bestehende Tierschutzgesetz ernst nimmt und sich danach richtet. Endlich wurde einem Hundehalter eine saftige Strafe aufgebrummt, der Hunde mit diesen Elektroimpulsgeräten quälte. Endlich wurde bestätigt, dass diese Folterinstrumente den Hunden erhebliche Schmerzen und Leiden zufügen und es wurde deutlich was ich schon immer wusste: Diese Scheissdinger bringen es nicht und jeder, der so etwas braucht um Hunde zu erziehen darf nie wieder in seinem Leben kontakt zu Hunden haben. Keine Ausnahmeregelungen für niemanden. So weit so gut. anderthalb Jahre später am 11.9.2007 schreibt genau dieselbe Bundes Tierärztekammer dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Horst Seehofer einen Brief in dem sie deutlich macht unter welchen Umständen sie eine Regelung für den Einsatz von Elektroimpulsgeräten befürworten kann. Das heißt eine Festlegung der maximalen Impulsparameter, eine Kennzeichnung der Geräte und ein Sachkundenachweis der Anwender reicht völlig aus um diese Geräte für die Hundeausbildung einzusetzen. Am 20.12 2007 legt der Bundesrat einen Entwurf zur Änderung des Waffengesetzes vor. Darin heißt es:
21. Zu Artikel 1 Nr. 32 a Doppelbuchstabe bb Dreifachfachbuchstabe
ddd (Anlage 1 Abschnitt I Unterabschnitt 2 Nr. 2.2)
In Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ddd
sind in Anlage 1 Abschnitt I Unterabschnitt 2 Nr. 2.2 nach dem Wort "Tierhaltung"
die Wörter "oder bei der sachgerechten Hundeausbildung" einzufügen.
Begründung:
In der Hundeausbildung durften bisher Elektroreizgeräte (Teletakt) eingesetzt
werden. Die Geräte haben sich bewährt. Ein Verbot wäre unverhältnismäßig.
Die Einfügung stellt klar, dass der Einsatz dieser Geräte weiterhin erlaubt ist.
|